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Freiwillige Feuerwehr Emsdorf e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Emsdorf". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
lautet der Name „Freiwillige Feuerwehr Emsdorf e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kirchhain-Emsdorf.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Emsdorf und seiner Untergruppen, insbesondere der
Jugendfeuerwehr Emsdorf. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung.
Der Verein wird hierzu möglichst viele Mitglieder zu gewinnen suchen und alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet
erscheinenden Maßnahmen durchführen.
(2) Zwecke des Vereins sind u.a.:
1. die Förderung des Feuerwehr- und Brandschutzwesens
2. die Pflege des Gedankens des freiwilligen Feuerwehr- und Brandschutzwesens
3. die Pflege und die Förderung kulturellen Brauchtums und des Heimatgedankens
4. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
5. die Förderung der Jugend
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Dies erfolgt u.a. durch:
- die Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen
- die Organisation und Durchführung von Feuerwehrtreffen, Technikvorführungen, Technikschauen und Traditionstreffen
- die Durchführung von Jugendtreffen, Jugendcamps/-zeltlagern
- die Durchführung von Turnieren und Wettbewerben
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungs-
ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
- Feuerwehrdienstleistende (Mitglieder der Einsatzabteilung)
- Feuerwehrmann/frau-Anwärter
- Mitglieder der Jugendfeuerwehr
- Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung
- Ehemalige Feuerwehrdienstleistende
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
(2) Personen, die aus der Einsatzabteilung ausscheiden, werden fördernde Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge oder besondere Leistungen.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das
Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Ein Antrag auf Ernennung zum Ehrenmitglied kann von jedem Mitglied
an den Vorstand gestellt werden.
(5) Alle seitherigen unterstützenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Emsdorf werden übernommen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 9. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Emsdorf haben.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den
Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Beschränkt Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige, müssen die Zustimmung eines
gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen; ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch den Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minder-
jährigen, ist die Austrittserklärung auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn nach Absendung der zweiten Mahnung sechs Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht
wurde. Die Mahnungen gelten als zugegangen, wenn sie jeweils an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt-
gegebene Adresse gerichtet sind. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten Gelegenheit zu
geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem orstand zu äußern.
(5) Gegen den Ausschluss steht jedem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht,
gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rück-
gewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Begründete
Ansprüche des Vereins gegenüber dem Ausgeschiedenen bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Schriftführer/in
4. dem/der Kassenwart/in
5. dem/der Jugendwart/in (im Verhinderungsfall ein/e Stellvertreter/in)
6. dem/der 1. Beisitzer/in
7. dem/der 2. Beisitzer/in
(2) Der/Die Vorsitzende soll der/die Wehrführer/in der Freiwilligen Feuerwehr Emsdorf (Einsatzabteilung) sein. Der/Die stellvertretende
Vorsitzende soll der/die stellvertretende Wehrführer/in der Freiwilligen Feuerwehr Emsdorf (Einsatzabteilung) sein.
(3) Die unter Absatz 1 Nr. 1 - 7 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit seinem offiziellen Rücktritt, durch Amtsenthebung, durch Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird der/die Nachfolger/in nur für den Rest der laufenden
Periode gewählt.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen
vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung der Vereinsfinanzen
e. Erstellung des Jahresberichts
f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der o.g. Vorstandsmitglieder vertreten. Sie sind berechtigt, Vollmachten zu
erteilen.
§ 10 Sitzung des Vorstandes
(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder von dem/der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom einem anderen
Vorstandsmitglied rechtzeitig, jedoch mindestens sieben Tage vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist von dem/der Schriftführer/in, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied,
ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse
und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der/Die Kassenwart/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen Kassenbericht zu erstellen.
(3) Der Kassenbericht ist von zwei Kassenprüfern, zuzüglich einer Ersatzperson, die jeweils auf ein Jahr gewählt werden, zu prüfen. Die
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Kassenbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
b. Genehmigung des Kassenberichts
c. Entlastung des Vorstands
d. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie der Kassenprüfer
f. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
g. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang am Tor des Feuerwehrgeräteshauses in Emsdorf einberufen. Die
vorgesehene Tagesordnung wird mit der Einladung ausgehängt.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem/der Vorsitzenden schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tages-
ordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und
der vorhergehenden Aussprache einem/einer Wahlleiter/in übertragen werden. Der/Die Wahlleiter/in kann ebenfalls in den
Vorstand gewählt werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied stimmberechtigt. Bei der Wahl des Jugendwartes/der Jugendwartin sind
auch die jugendlichen Mitglieder stimmberechtigt. Für den gesamten Verein beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung, wenn wenigstens ein Zehntel der volljährigen Mitglieder erschienen sind.
(3) Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit geheime
Abstimmung.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Bei Wahlen muss bei Stimmengleichheit erneut gewählt werden.
(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, deren Ordnungsmäßigkeit mit den Unterschriften des
Versammlungsleiters und des jeweiligen Protokollführers zu bescheinigen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungs-
ergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Ehrungen
(1) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben,
kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der
volljährigen Mitglieder vertreten sind und diese mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Kassenwart/in gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an einen gemeinnützigen Verein, der dem Vereinszweck nach § 2 Absatz 1
dieser Satzung entspricht.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.01.2003 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in
das Vereinsregister eingetragen ist.
Emsdorf, 11.01.2003
Der Vorstand
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